UNSERE STEUERTIPPS
Kosten eines Erststudiums und Kosten einer ersten Berufsausbildung
als Werbungskosten abziehbar

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Mit zwei Urteilen vom 28.07.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums und die Kosten einer ersten Berufsausbildung (z.B. Pilotenschein) als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind.

Bislang galt die Regelung, dass die Kosten des Erststudiums nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 € im Jahr der Entstehung der Kosten abziehbar waren. Dies war im Regelfall wirkungslos, da Studenten zwar Kosten hatten, aber mangels Einnahmen während des Studiums diese Kosten verpufften.
Wenn nun aber Studienkosten als Werbungskosten qualifiziert werden, entstehen Verluste, die solange vorgetragen werden können, bis der Student in das Berufsleben eintritt.

Beispiel: Ein Student studiert 4 Jahre (2007-2010) im Ausland. Seine Studienkosten betragen jährlich 12.000 €. Im Jahr 2011 erhält er eine Anstellung mit einem Jahresverdienst von 70.000 €.

Lösung: Der Student gibt für die Jahre 2007-2010 jeweils Steuererklärungen ab, in denen er seine Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten deklariert. Das Finanzamt stellt dies als Verlust fest und trägt insgesamt 48.000 € als Verlust in das Jahr 2011 vor. Im Steuerbescheid für das Jahr 2011 werden diese Verluste mit dem positiven Einkommen verrechnet. Zu versteuern sind in 2011 dann statt 70.000 € nur 22.000 €.

Studenten sollten also bereits während Ihrer Studienzeit Steuererklärungen abgeben und die Studienkosten als Verluste feststellen lassen.

Als Kosten kommen in Frage:
- Fachliteratur
- Software
- EDV
- Fahrtkosten zur Uni, Bibliothek, Lerngruppen
- Doppelte Haushaltsführung
- Arbeitszimmer
- Studiengebühren
- Sonstige Kosten

Werden die Kosten von den Eltern übernommen, dürfte dies als Schenkung anzusehen und unschädlich sein. Allerdings sind die Kosten nur bei den Studenten anzusetzen und nicht bei den Eltern.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen unter 0821/27956-0 gerne zur Verfügung.





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