UNSERE STEUERTIPPS
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

» zurück zur Übersicht
» Seite drucken




Entgegen langjähriger Rechtsprechung hat der BFH Zivilprozesskosten eines Klägers als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Streitfall ging es um den Abzug der Kosten eines Zivilprozesses wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld.

Die Klägerin hatte als Angestellte u. a. eine Krankentagegeld-versicherung bei der R (Versicherungsgesellschaft) für ein tägliches Krankengeld von 51 € nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit. Nachdem sie erkrankt war und der Arbeitgeber nach sechs Wochen seine Gehaltszahlungen eingestellt hatte, nahm die Klägerin die R in Anspruch. Diese zahlte zunächst das Tagegeld, stellte die Zahlungen aber ein, nachdem ein Vertrauensarzt der Klägerin Arbeitsunfähigkeit wegen Parkinson-Syndroms bescheinigt hatte. Die R berief sich auf den Versicherungsvertrag, wonach sie nach Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht länger zur Zahlung von Krankentagegeld verpflichtet sei. Dagegen erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage vor dem Landgericht, die auf seine Kosten abgewiesen wurde. Diese Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von 9.906 € machten die Kläger als zusammenveranlagte Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung erfolglos zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit und später als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ebenfalls ohne Erfolg (FG Köln, Urteil v. 18. 11. 2009 - 11 K 185/09 ). Der VI. Senat des BFH ließ die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu und gab der Revision mit Urteil v. 12. 5. 2011 - VI R 42/10 statt. In Änderung seiner Rechtsprechung entschied der BFH, Zivilprozesskosten könnten Klägern wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Solche Aufwendungen seien jedoch nur dann unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Allerdings seien auch zwangsläufig dem Grunde nach erwachsene Zivilprozesskosten nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung seien im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur Feststellung der Tatsachen zurückverwiesen, die zur Anwendung der neuen Grundsätze zum Abzug von Prozesskosten zu beachten sind.

Der Kommentar
von Professor Dr. H.-J. Kanzler, München
(Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler ist Vors. Richter im VI. Senat des Bundesfinanzhofs in München)

Die Grundsatzentscheidung zum Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG kam wohl nicht überraschend, nachdem der gerade wieder für die außergewöhnlichen Belastungen zuständig gewordene VI. Senat des BFH die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts zugelassen hatte, obwohl sich das Finanzgericht auf die langjährige Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis gestützt hatte. Es ist deshalb zu bedauern, dass das BMF die Möglichkeit, dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO beizutreten, nicht wahrgenommen hat.

In den Entscheidungsgründen des Urteils wird zunächst die bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten dargestellt, die – kurz gefasst – auf dem Gedanken der freiwilligen Übernahme des Prozesskostenrisikos beruhte: Der klagende Steuerpflichtige könne die Zivilprozesskosten ja vermeiden, indem er von einer Klage absehe, ebenso wie der beklagte Steuerpflichtige in der Lage sei, durch ein sofortiges Anerkenntnis jedes Kostenrisiko auszuschließen. Obsiegt der Kläger eines Zivilprozesses, dann entstehen ihm ebenso wenig Kosten, wie dem Beklagten, dessen Einwendungen gegen einen Anspruch erfolgreich waren.

Dieser Sichtweise ist der BFH nun entgegengetreten und konnte sich dazu auf eine bereits im Schrifttum vertretene Argumentation beziehen. Danach nämlich ist die These, wonach der Steuerpflichtige das Prozessrisiko als Kläger wie Beklagter freiwillig übernehme schon deshalb nicht überzeugend, weil sie verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind (so schon Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 33 EStG Anm. 117; gl. A. Arndt in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG , § 33 Rz. C 57). Für den BFH folgt dies aus dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG ), der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet und der als zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grds. verbietet. Da Selbsthilfe nur in den engen Grenzen des § 229 BGB zulässig ist, müssen sich die Parteien zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten an die Gerichte wenden. Folge dieser Überlegungen ist, dass Zivilprozesskosten Klägern wie Beklagten daher unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

Unausweichlich und damit zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG sind derartige Zivilprozesskosten jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der BFH vermeidet hier zwar jede Bezugnahme auf § 114 ZPO , die weitgehendeÜbereinstimmung mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ist jedoch kaum zu leugnen. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung. Der BFH weist insoweit beiläufig darauf hin, dass etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen seien.

Bemerkenswert an dem Grundsatzurteil ist, dass der BFH beiläufig auch die Abzugsmöglichkeiten des Beklagten eines Zivilprozesses abhandelt, obwohl diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden war. Solchen obiter dicta kommt zwar keine Bindungswirkung zu, die neue steuersystematische Sicht des Problems erforderte aber eine derart umfassende Darstellung der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Auswirkungen dieses Urteils sind auch nicht auf Zivilprozesskosten beschränkt. Denn die Argumente zur Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus rechtlichen Gründen, zum staatlichen Gewaltmonopol und zu den, den Ausgang eines Prozesses betreffenden Prognoseschwierigkeiten, lassen sich auch auf die Kosten anderer Verfahren übertragen. Steuerpflichtige sollten daher auch ihre Kosten aus Verwaltungs-, Sozial- und inanzgerichtsverfahren, sowie aus Strafprozessen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und darlegen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weder aussichtslos noch mutwillig gewesen ist.

Die Kosten von Arbeitsgerichtsprozessen sind dagegen weiterhin als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzugsfähig.





» zurück zur Übersicht
» Seite drucken